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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der VG-ORTH GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich 

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind Unternehmer. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Jeder Kunde erkennt die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen als vertraglich bindend an. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss, Lieferung und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. VG-ORTH GmbH & Co. KG ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Einigung anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Die Preise verstehen sich netto frei Baustelle oder Lager Deutschland (Festland) unter Zugrundelegung kompletter Ladungen von ca. 24 t Ladungsgewicht, ohne Mehrwertsteuer, freibleibend, ohne eventuelle weitere Steuern, Zuschläge, Import- und Exportgebühren sowie Zölle, zahlbar nach Rechnungserhalt. Voraussetzung für die Lieferung ist ein Straßenzustand, der das Befahren durch Lkws mit einem Gesamtgewicht bis zu 40 t erlaubt. Lieferung frei Baustelle oder Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Die Kosten des Abladens (z.B. Entladung durch Lkw-Bordkran) gehen zu Lasten des Empfängers. Bei Lieferungen von Mindermengen werden Mindergewichtszuschläge in Rechnung gestellt. Bei Selbstabholung erfolgt eine Frachtvergütung entsprechend den jeweiligen Erstattungsbedingungen von VG-ORTH GmbH & Co. KG, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden können. Für die Anlieferung loser Ware in Baustellenbehältern (Silo/Container) gelten in Abhängigkeit von der Behältergröße abweichende Liefermengen.
4. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen sind nur bei unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen zulässig. Rechnungen von VG-ORTH GmbH & Co. KG sind 30 Tage nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt die VG-ORTH GmbH & Co. KG 2 %, bei sofortiger Bankabbuchung 3 % Skonto vom in der Rechnung ausgewiesenen skontoberechtigten Betrag. Als skontoberechtigt gilt der Rechnungsendbetrag abzüglich Fracht, Palettenwert und Logistikkosten.

§ 3 Beanstandungen und Gewährleistung  

1. VG-ORTH GmbH & Co. KG leistet für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Beanstandungen müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware und vor Weiterverarbeitung in jedem Fall unter Übersendung eines Musters schriftlich angezeigt werden, anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn VG-ORTH GmbH & Co. KG die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung).

§ 4 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der VG-ORTH GmbH & Co. KG auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der VG-ORTH GmbH & Co. KG oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Kunden haftet die VG-ORTH GmbH & Co. KG bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei VG-ORTH GmbH & Co. KG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn VG-ORTH GmbH & Co. KG Arglist vorwerfbar ist.

§ 5 Verpackung, Baustellen-Silos und -Container sowie Förder- und Hebegeräte  

1. Soweit auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich bei der Verpackung um Einwegverpackung, die nicht zurückgenommen wird. Erfolgt auf Wunsch des Kunden eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese berechnet.
2. Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet. Bei frachtfreier Rückgabe von Europaletten in gutem, gebrauchsfähigem und sauberem Zustand an eines der Werke/Auslieferungslager innerhalb Deutschlands werden sie durch Gutschrift wieder vergütet. Die Anzahl der zurückgegebenen Europaletten darf die durch VG-ORTH GmbH & Co. KG gelieferte Menge nicht übersteigen. Bei Rücksendungen ist die Kunden- und Rechnungsnummer anzugeben.
3. Sonstige Entladehilfsmittel, z.B. Plattenpaket-Greifer, bleiben Eigentum von VG-ORTH GmbH & Co. KG und sind an eines der Werke frachtfrei zurückzugeben.
4. Für die Nutzung wird eine Leihgebühr berechnet. Erfolgt die Rückgabe nicht binnen eines Monats nach Lieferung, werden die Ladehilfsmittel dem Kunden in Rechnung gestellt.
5. Für die Bereitstellung von Baustellen-Silos und -Containern sowie Förder- und Hebegeräten gelten gesonderte Vereinbarungen, insbesondere die „Aufstellbedingungen für drucklose Behälter“ der Industriegruppe Baugipse im Bundesverband der Gipsindustrie e.V. Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung sowie ergänzende Angaben in der jeweils gültigen VG-ORTH-Preisliste.
6. Der Kunde haftet insbesondere für alle Gefahren und Schäden, die durch die Benutzung von Baustellenbehältern, Förderanlagen, Silo-Jets oder Putzmaschinen und die an diesen Geräten selbst entstehen.

§ 6 Miet- und Servicekosten

1. Die VG-ORTH GmbH & Co. KG stellt in regional begrenzten Gebieten Silomat-Förderanlagen, am VG-ORTH Leihcontainer angebaute Silojet-Förderanlagen, Putzmaschinen oder Entladehilfsmittel (Hebegeräte) gegen Gebühr zur Verfügung.
2. Die Haftung für die Mietanlagen geht zum Zeitpunkt der Maschinen- bzw. Geräteübergabe auf den Kunden über. Treten während des Betriebes Störungen auf, sind der VG-ORTH GmbH & Co. KG diese umgehend mitzuteilen. Kosten für Ausfallzeiten werden nicht übernommen.
3. Kosten für Reparaturleistungen für nach der Übergabe entstandene Schäden werden in Rechnung gestellt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von der VG-ORTH GmbH & Co. KG.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
3. Der Kunde ist verpflichtet, der VG-ORTH GmbH & Co. KG einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
4. Die VG-ORTH GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die VG-ORTH GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die VG-ORTH GmbH & Co. KG behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für die VG-ORTH GmbH & Co. KG. Erfolgt eine Verarbeitung mit der VG-ORTH GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt die VG-ORTH GmbH & Co. KG an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von VG-ORTH GmbH & Co. KG gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht der VG-ORTH GmbH & Co. KG gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 8 Versand

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt.
2. Der Versand der Waren erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch soweit VG-ORTH GmbH & Co. KG eigene Lkws benutzt oder Frachtführer einsetzt. Eine Versicherung durch die VG-ORTH GmbH & Co. KG erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Bei einer Verzögerung des Versands auf Wunsch oder aufgrund Verschulden des Kunden erfolgt die Lagerung der Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Anzeige der Versandbereitschaft durch die VG-ORTH GmbH & Co. KG ist dem Versand gleichgestellt.

§ 9 Höhere Gewalt


Im Falle höherer Gewalt ist die VG-ORTH GmbH & Co. KG für die Dauer der Störung von der Lieferverpflichtung befreit. Gleiches gilt bei für VG-ORTH GmbH & Co. KG unverschuldete und unvorhersehbare Umstände, die die Belieferung durch Lieferanten von VG-ORTH GmbH & Co. KG behindern oder vereiteln. In diesem Fall steht der VG-ORTH GmbH & Co. KG ein Rücktrittsrecht zu.

§ 10 Sonstige Bestimmungen


Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch gewahrt durch E-Mail- oder Fax-Schreiben. Die Verwendung der Erzeugnisse von VG-ORTH GmbH & Co. KG erfolgt in Eigenverantwortung des Kunden.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der VG-ORTH GmbH & Co. KG. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Holzminden, ab einem Streitwert von 5.000,00 Euro das Landgericht Hildesheim.

§ 12 Salvatorische Klausel


Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


     
Stadtoldendorf, September 2007
VG-ORTH GmbH & Co. KG



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